Hinterlassenenleistungen

Enjoying A Girl's Day Out

Ehegattenrente und Rente bei eingetragener Partnerschaft

Nach dem Tod einer versicherten Person, die Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hatte, hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:

  • für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.

Eingetragene Partner sind den Ehegatten gleichgestellt.

Erfüllt die hinterlassene Person keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung von drei Jahresrenten.

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem auf den Tod folgenden Monat, frühestens jedoch mit der Beendigung der vollen Lohnfortzahlung oder dem Erlöschen des Anspruches auf eine Alters- oder Invalidenrente.

Beim Tod eines aktiven oder invaliden Mitglieds beträgt die jährliche Ehegattenrente 70 Prozent der versicherten Invalidenrente, mindestens jedoch 70 Prozent der Altersrente, die bei konstantem Lohn und 2 Prozent Zins im ordentlichen Rentenalter der verstorbenen Person durch die Pensionskasse ausgerichtet worden wäre.

Beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners beträgt die jährliche Ehegattenrente 70 Prozent der bezogenen Altersrente.

Ist die Ehegattin oder der Ehegatte einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene Person, wir die Ehegattenrente für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende ganze oder angebrochene Jahr um 5 Prozent gekürzt.

Wurde die Ehe nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschlossen, besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG.

Lebensgemeinschaft

Hinterlassene Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts sind den hinterlassenen Ehegattinnen und Ehegatten gleichgestellt, wenn

  • sie weder verheiratet noch mit der verstorbenen Person verwandt sind und
  • sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen,
  • oder die Lebensgemeinschaft in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen gemeinsamen Wohnort im Zeitpunkt des Todes wenigstens 5 Jahre bestanden hat und
  • die Lebensgemeinschaft zu Lebzeiten beider Personen der Pensionskasse gemeldet worden war.

Erhält die hinterlassene Person eine Hinterlassenenrente oder hat sie eine Kapitalleistung aus einer früheren Ehe oder Lebensgemeinschaft erhalten, wird keine Leistung ausgerichtet.

Die Bestimmungen zur Lebensgemeinschaft sind auch zur Beurteilung des Leistungsanspruchs der Pfarrhaushälterin eines versicherten Priesters sachgemäss anwendbar.

Rente zugunsten der geschiedenen hinterlassenen Person

Die Ansprüche der gerichtlich geschiedenen hinterlassenen Person richten sich in Voraussetzung und Höhe nach den Bestimmungen des BVG.

Kapitalabfindung bei Wiederheirat

Bei Wiederverheiratung erlischt der Rentenanspruch am Ende des Monats.

Wiederverheiratete werden für ihre künftigen Ansprüche mit der Ausrichtung von drei Jahresrenten abgefunden.

Waisenrente

Nach dem Tod einer versicherten Person, die Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente hatte, haben die hinterlassenen Kinder bis Ende des Monats, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, Anspruch auf eine Waisenrente.

Für Kinder, die in Ausbildung stehen oder mindestens 70 Prozent invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Der Anspruch beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Alters- oder Invalidenrente erloschen ist.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, die mit dem verstorbenen Mitglied in einem Kindsverhältnis gemäss Art. 252 ZGB stehen.

Für Pflegekinder besteht nur ein Anspruch, wenn das Mitglied für deren Unterhalt aufgekommen ist.

Die Waisenrente beträgt für jedes Kind 20 Prozent der versicherten Invalidenrente beim Tod eines aktiven Versicherten bzw. 20 Prozent der Rente beim Tod eines Invaliden- oder Altersrentners.

Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Todesfallkapital

Beim Tod einer versicherten Person bzw. eines Invalidenrentners vor dem Altersrücktritt, wird den Anspruchsberechtigten ein Todesfallkapital ausbezahlt, sofern die verstorbene Person das ordentliche Rentenalter noch nicht erreicht hat.

Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens, vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. Abfindungen).

Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht neben der hinterbliebenen Ehegattin oder dem hinterbliebenen Ehegatten und den anspruchsberechtigten Waisen folgende Personen:

  • Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden oder die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommt.
  • Beim Fehlen von den genannten anspruchsberechtigten Personen die übrigen Kinder der verstorbenen Person, welche die Voraussetzungen für eine Waisenrente der Pensionskasse nicht erfüllen.

Die zusätzlichen Personen sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Mitglieds bei der Pensionskasse

Fehlen anspruchsberechtigte Personen, fällt das Todesfallkapital an die Pensionskasse.