Altersleistungen

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Altersrente

Die Altersrente kann zwischen dem 58. und 65. Altersjahr beantragt werden, sofern das Arbeitsverhältnis beendet wird oder das Jahreseinkommen unter die Eintrittsschwelle fällt.

Nach Vollendung des 65. Altersjahres kann die Altersrente bezogen werden, auch wenn das Arbeitsverhältnis weiter andauert.

Reduziert ein Mitglied nach Vollendung des 58. Altersjahres das Arbeitsverhältnis dauerhaft um mindestens 20 Prozent, kann es einen Teilaltersrücktritt verlangen.

Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus der Multiplikation des im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparguthabens mit dem in diesem Alter gültigen Umwandlungssatz und ist auf dem aktuellen Vorsorgeausweis ersichtlich oder kann bei der Verwaltung erfragt werden.

Altersrente mit Kapitalbezug

Maximal 50% des beim Rücktritt vorhandenen Sparguthabens kann als Alterskapital bezogen werden.

Der Kapitalbezug ist der Verwaltung spätestens drei Monate vor dem Rentenbeginn schriftlich und vom Ehegatten bzw. Partner in eingetragener Partnerschaft mit beglaubigter Unterschrift mitunterzeichnet bekannt zu geben.

Mit dem Kapitalbezug werden die Altersrente und die damit verbundenen Ansprüche und Anwartschaften anteilmässig gekürzt.

Die Kürzung gilt auch für die anwartschaftliche Ehegattenrente sowie für die Alterskinder- und Waisenrente.

Rentenaufschub

Wird das Arbeitsverhältnis über das ordentliche Rentenalter hinaus verlängert, kann die Rentenzahlung bis zum Eintreten eines Vorsorgefalls, längstens jedoch bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oder höchstens bis zum 70. Altersjahr ausgesetzt werden.

Überbrückungsrente

Bei einem vorzeitigen Altersrücktritt kann eine Überbrückungsrente bezogen werden, die maximal bis zum ordentlichen Pensionierungsalter bzw. bis zum Bezug einer Rente der AHV oder IV ausbezahlt wird.

Die Höhe der Überbrückungsrente kann frei bestimmt werden, sie darf jedoch den Betrag einer maximalen einfachen AHV-Altersrente nicht übersteigen.

Eine laufende Überbrückungsrente kann während der gesamten Laufzeit in ihrer Höhe nicht verändert werden.

Beim Bezug einer Überbrückungsrente wird das bei vorzeitiger Pensionierung vorhandene Sparguthaben um den Barwert der Überbrückungsrente gekürzt.

Alters-Kinderrente

Versicherte Personen, die eine Altersrente beziehen und Kinder haben, haben für jedes Kind unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterskinderrente.

Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem das anspruchsberechtigte Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Für die Kinder, die in Ausbildung stehen oder mindestens 70 Prozent invalid sind, dauert der Rentenanspruch bis zum Abschluss der Ausbildung bzw. bis zur Erlangung der Erwerbsfähigkeit, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Die Höhe der jährlichen Alterskinderrente entspricht pro Kind den gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG.