Eintritt / Mutationen

„Nichts ist so beständig wie die Veränderung.“ Diese Weisheit trifft auch auf die Menschen zu, die sich immer wieder geänderten Lebenssituationen gegenübersehen. Einige dieser Ereignisse, die auch für berufliche Vorsorge massgebend sind, sind hier aufgeführt.

Eintritt Pensionskasse St Gallen

Eintritt

Sie treten in die Pensionskasse der Diözese St.Gallen ein, wenn:

  • Ihr neuer Arbeitgeber bei der Pensionskasse der Diözese St.Gallen angeschlossen ist und
  • Ihr Anstellungsverhältnis länger als drei Monate dauert und
  • Ihr Jahreslohn im Minimum der minimalen einfachen AHV-Altersrente entspricht (Stand Januar 2023: CHF 14’700) und
  • Sie das 17. Altersjahr vollendet haben.

Nach der Anmeldung durch Ihren Arbeitgebenden Sie von der Pensionskasse der Diözese St.Gallen Ihren persönlichen Versicherungsausweis mit dem Hinweis auf eine mögliche Deckungslücke, sowie einen Einzahlungsschein für den allfälligen Übertrag vorhandener Freizügigkeitsleistungen.

Mutationen

Austritt

Sie treten aus der Pensionskasse der Diözese St.Gallen aus, wenn:

das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person aufgelöst wird und der neue Arbeitgebende nicht bei der Pensionskasse der Diözese St.Gallen angeschlossen ist,
oder der Jahresverdienst unter die Eintrittsschwelle (minimale einfache AHV-Altersrente) sinkt
In diesen Fällen haben Sie Anrecht auf eine Austrittsleistung. Sie erhalten vor Ihrem Austritt von Ihrem Arbeitgebenden ein Austrittsformular, mit welchem Sie uns mitteilen können, wie die Austrittsleistung zu vergüten ist. Ohne Meldung Ihrerseits überweist die Pensionskasse der Diözese St.Gallen Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich.

Ab dem vollendeten 58. Altersjahr ist der Bezug einer Altersrente möglich.

Bei Vorsorgelücken haben Sie die Möglichkeit, sich steuerbegünstigt in die Pensionskasse einzukaufen. Die Höhe des möglichen Einkaufs ist auf Ihrem Vorsorgeausweis ersichtlich.  Ziel eines Einkaufs ist die Verbesserung der Altersleistungen und des Vorsorgeschutzes. Damit können Sie allfällige Lücken schliessen, welche beispielsweise durch fehlende Beitragsjahre oder bei Scheidung entstanden sind. Vor einem Einkauf aus privaten Mitteln sind zuerst alle Guthaben der beruflichen Vorsorge einzubringen. Vorbezüge für Wohneigentum sind ebenfalls vorgängig zurückzuzahlen.

Der Arbeitgebende meldet grundsätzlich Ihre Heirat oder die Eintragung Ihrer Partnerschaft. Zu diesem Zeitpunkt wird der Stand Ihres Vorsorgekapitals festgehalten. Dieses Vorsorgekapital kann bei einer allfälligen späteren Scheidung nicht geteilt werden.

Versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Pensionskasse der Diözese St.Gallen stellt die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Invalidität durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.

Die Invalidenrente beginnt mit dem Anspruch auf Rentenleistung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens aber nach einem Jahr seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw. nachdem der Lohn oder das ihn ersetzende Kranken- und Unfalltaggeld von maximal 80 Prozent, an dessen Kosten sich der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beteiligt hat, nicht mehr ausbezahlt wird.

Die Invalidenrente entspricht bei Vollinvalidität 50,4% der versicherten Altersrente.

Bei Teilinvalidität richtet sich die Rente nach dem Grad der Invalidität. Ein Invaliditätsgrad unter 40 Prozent ergibt keinen Anspruch auf Leistungen. Ab einer Invalidität von mindestens 70 Prozent wird die volle Rente gewährt.

Des Weiteren besteht kein Rentenanspruch, solange der Versicherte Taggelder der IV bezieht.

Die Ausrichtung der Invalidenrente erfolgt bis zum ordentlichen Rentenalter.

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner für den Fall Ihres Todes zu begünstigen.

Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht Personen, die vom Verstorbenen in erheblichem Masse unterstützt wurden oder die Person, welche mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder welche für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommt, vorausgesetzt sie beziehen keine Witwer- oder Witwenrente.

Personen sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie der Pensionskasse schriftlich gemeldet wurden. Die Mitteilung muss zu Lebzeiten des Mitglieds bei der Pensionskasse vorliegen.

Der massgebende Lohn entspricht dem AHV-Lohn des laufenden Jahres. Dieser wird erstmals bei der Aufnahme eines Mitglieds in die Personalvorsorge, später auf den Beginn eines jeden Kalenderjahres festgesetzt. Unterjährige Lohnänderungen werden berücksichtigt.

Die ordentliche Pensionierung tritt für Frauen und Männer mit vollendetem 65. Altersjahrs ein. Eine vorzeitige Pensionierung oder vorzeitige Teilpensionierung ist ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.

Auf dem Vorsorgeausweis finden Sie die Angaben über Ihre ordentliche Pensionierung sowie über Ihre anwartschaftlichen jährlichen Rentenleistungen.

Weitere Auskünfte finden Sie unter Altersleistungen oder erteilt Ihnen die Verwaltung der Pensionskasse der Diözese St.Gallen.

Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten hat. Das Scheidungsgericht legt in seinem Urteil die Teilung des Vorsorgeguthabens fest. Im Scheidungsurteil wird die Vorsorgeeinrichtung angewiesen, die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des anspruchsberechtigten Ehegatten zu überweisen. Als Folge dieser Auszahlung reduziert sich das Vorsorgekapital und verringert somit die Altersleistungen. Der vollständige oder teilweise Wiedereinkauf ist möglich.

Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das gleiche.

Mit dem Tod einer versicherten Person bzw. einer Invalidenrentnerin oder eines Invalidenrentners vor dem Altersrücktritt wird den Anspruchsberechtigten unter gewissen Voraussetzungen ein Todesfallkapital ausbezahlt.

Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens, vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen.

Anspruchsberechtigt sind unabhängig vom Erbrecht neben dem hinterbliebenen Ehegatten und den anspruchsberechtigten Waisen in der aufgeführten Reihenfolge folgende Personen:

  • Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden,
  • Personen, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen.
  • Beim Fehlen der genannten anspruchsberechtigten Personen die übrigen Kinder der verstorbenen Person, die die Voraussetzungen für eine Waisenrente der Pensionskasse nicht erfüllen.

Die zusätzlichen Personen sind nur anspruchsberechtigt, wenn sie zu Lebzeiten der versicherten Person der Pensionskasse schriftlich gemeldet wurden.

Weitere Informationen finden Sie unter Hinterlassenenleistungen oder erteilt Ihnen die Verwaltung der Pensionskasse der Diözese St.Gallen.

Die Pensionskasse stellt Ihnen einmal jährlich Ihren persönlichen Vorsorgeausweis zu, sofern sich keine Änderungen ergeben.

Bei Änderungen der Anstellungsbedingungen, wie zum Beispiel bei Lohnerhöhungen oder Änderungen des Beschäftigungsgrades, oder bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse, wie zum Beispiel Heirat oder Scheidung, sowie bei Bezügen und Einkäufen, erhalten Sie jeweils einen neuen Vorsorgeausweis mit den angepassten Leistungen.

Für die Finanzierung von Wohneigentum mit Ihrem Pensionskassenguthaben haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können Ihr Vorsorgeguthaben vorbeziehen oder verpfänden lassen. Ihr Vorsorgeguthaben können Sie ausschliesslich für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzen. So ist beispielsweise die Finanzierung von Ferien- oder Zweitwohnungen, Garagen, Schwimmbädern nicht möglich.

Der Mindestbezug beträgt Fr. 20‘000. Ihr Guthaben lässt sich für den Erwerb von Wohneigentum oder die Ablösung von Hypotheken einsetzen. Sie können damit wertvermehrende   oder werterhaltende Investitionen tätigen oder Anteile einer Wohnbaugenossenschaft kaufen.

Sie verpfänden Ihr aktuelles Vorsorgeguthaben oder einen bestimmten Betrag Ihres aktuellen Vorsorgeguthabens an Ihre finanzierende Bank. Dazu setzen Sie mit der Bank einen Pfandvertrag auf. Die Verpfändung wird dann bei der Pensionskasse registriert. Ein Vorbezug ist mit Zustimmung der Bank auch zu einem späteren Zeitpunkt noch möglich.

Weitere Auskünfte finden Sie im Merkblatt Vorbezug für Wohneigentum oder erteilt Ihnen die Verwaltung der Pensionskasse der Diözese St.Gallen.